Gut zu wissen: Backzutaten

Magazin, 25.03.2022

01/2022: Lebensmittelkennzeichnung

 

Verordnungen in Zahlen

Wer unverpackte Lebensmittel zum Verkauf anbietet, muss sich rechtlich gut auskennen. Gleich drei Verordnungen gibt es zu beachten: Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die nationale Lebensmittel-Durchführungsverordnung (LMIDV) sowie die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV). Neben den hier geregelten verpflichtenden Angaben können freiwillige Angaben gemacht werden. Diese müssen dann jedoch auch wieder bestimmten Anforderungen entsprechen.

 

Zitat

„Die Irrungen und Wirrungen bei der Kennzeichnung loser Ware stellen für viele Bäcker eine Herausforderung dar. Auf zusätzliche freiwillige Angaben wird häufig verzichtet, da auch diese dann wieder Vorschriften unterliegen würden. Eine klare und für jeden leicht nachvollziehbare Regelung wäre wünschenswert. Gerade im Sinne der Nachhaltigkeit sollte das Anbieten von unverpackter Ware und somit das Einsparen von Verpackungsmüll nicht unnötig erschwert werden.“

CHRISTOF CRONE
Vorsitzender und Geschäftsführer, Wissensforum Backwaren e.V.

 

Das steht auf der Verpackung

Welche Informationen auf Lebensmittelverpackungen angegeben sein müssen, ist EU-weit einheitlich geregelt. Verpflichtend sind:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis (absteigend nach Gewichtsanteil)
  • Allergenkennzeichnung (z. B. durch Fettdruck im Zutatenverzeichnis)
  • Nährwertkennzeichnung („Big 7“: Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Firmenanschrift

 

In bestimmten Fällen müssen zudem Herkunft, Gebrauchsanleitung, Einfrierdatum und Alkoholgehalt angegeben werden. Darüber hinaus gibt es weitere Kennzeichnungsregelungen, etwa spezielle Hinweise bei koffeinhaltigen Lebensmitteln (außer Tee und Kaffee) für Kinder, Schwangere und Stillende oder Auftauhinweise, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die schon einmal eingefroren waren und aufgetaut verkauft werden.

 

Der Nutri-Score

Der Nutri-Score ist eine freiwillige Kennzeichnung, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Auskunft über den Gesundheitswert eines Lebensmittels geben soll. Um eine schnelle Einordnung zu ermöglichen, wird hierbei mit einer fünfstufigen Farbskala von Grün bis Rot und Buchstaben von A bis E gearbeitet. Ein grünes A markiert also Lebensmittel mit einem besonders guten Gesundheitswert. Soweit die Theorie. In der Praxis ergeben sich ein paar Stolpersteine. So ist der Nutri-Score etwa wenig sinnvoll, um Lebensmittel unterschiedlicher Produktgruppen miteinander zu vergleichen. Zudem differenziert der Nutri-Score nicht. „Gute“ und „schlechte“ Inhaltsstoffe pro 100 Gramm werden miteinander verrechnet.

 

Verwirrung um Dinkel-Weizen

Nicht selten bringt das Bemühen um möglichst umfassende und verständliche Verbraucherinformationen die ein oder andere Stilblüte hervor und bewirkt das genaue Gegenteil. So geschehen im Fall von Dinkel. Denn Dinkel ist eine Weizenart, somit ein Allergen und als solches zu kennzeichnen, z. B. durch Fettdruck im Zutatenverzeichnis. Zudem soll auf den Zusammenhang mit Weizen hingewiesen werden. Dies brachte Wortschöpfungen wie Dinkel-Weizen hervor und sorgte erst recht für Verwirrung bei vielen, die sich nun fragten, ob es sich um eine Kreuzung aus Dinkel und Weizen handele.

 

Unverpackt

An der Theke und auf dem Markt: das gilt bei loser Ware

Nicht nur Obst und Gemüse wird häufig unverpackt angeboten, auch Käse, Fleisch und Wurst holt man sich gerne mal direkt an der Theke. Und auch beim Bäcker gibt es Brot, Brötchen & Co. als sogenannte „lose Ware“. Was also, wenn es gar keine Verpackung gibt, auf der entsprechende Informationen über das Lebensmittel enthalten sein können? Auch das ist gesetzlich geregelt. Und zwar so:

 

WAS

Darüber muss informiert werden

Da bei loser Ware Informationen direkt bei der Verkäuferin oder dem Verkäufer erfragt werden können, muss hier weniger gekennzeichnet werden als bei verpackten Lebensmitteln. Ein paar Pflichtangaben gibt es dennoch.

Immer klar über ein Schild ausgewiesen werden muss der Preis. Auch Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen müssen gegeben werden, das gilt nicht nur bei loser Ware, sondern auch in der Gastronomie. Dies kann aber auf verschiedene Weise erfolgen (siehe Kasten unten).  

Weitere verpflichtende Informationen hängen von der jeweiligen Lebensmittelgruppe ab. So muss bei Obst und Gemüse häufig das Ursprungsland angegeben werden, aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, etwa für Bananen, Kartoffeln und Oliven.

Bei Brot muss das Gewicht angegeben werden, wenn es mehr als 250 Gramm wiegt.

 

WIE

Auf diese Art muss informiert werden

Während der Preis und je nach Lebensmittelgruppe weitere Angaben wie das Gewicht per Schild an der Ware ausgewiesen werden müssen, gelten für Allergene und Zusatzstoffe andere Vorschriften.

Anbieter von loser Ware haben drei Möglichkeiten, über Allergene und Zusatzstoffe zu informieren:

  1. Schriftlich über ein Schild an der Ware.
  2. Schriftlich über einen Aushang oder eine „Kladde“.
  3. Mündlich über das Verkaufspersonal. In diesem Fall muss aber schriftlich über einen Aushang darauf hingewiesen werden, dass man sich mündlich beim Personal informieren kann und dieses wiederum auf Wunsch schriftliche Ausführungen zur Verfügung stellt. Klar soweit?

 

Veröffentlichungshinweis

Text: Wissensforum Backwaren e.V.

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Über das Wissensforum Backwaren

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Tags: Ratgeber, Backen

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Christof Crone, Vorsitzender und Geschäftsführer, Wissensforum Backwaren e.V. - © Steffen Höft
Gut zu wissen: Diese Informationen befinden sich auf Lebensmittelverpackungen. - © Michael Burrows on Pexels
Bei unverpackten Produkten wie hier handelt es sich um sogenannte lose Ware. - © Anna-M. W. on Pexels
Dinkel ist eine Weizenart und zählt somit zu den Allergenen. - © Hans on Pixabay
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